Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
RIPATEC GmbH, Marie-Curie-Straße 10, D-47475 Kamp-Lintfort
1. Allgemeines
Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und die Lieferung ausführen.
2. Angebot, Vertragsschluss, Schriftform
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Technische Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen sind unverbindlich. Nach Bestellung des Kunden kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, die auch maschinell und ohne Unterschrift und Namenswiedergabe rechtsgültig ist, zustande.
2.2 Angaben, die vor der Bestellung im Rahmen der Auftragsbearbeitung gemacht werden, insbesondere über Leistungs-, Verbrauchs- oder andere Einzeldaten, sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns mit der Auftragsbestätigung oder auch danach schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
3. Preise
3.1 Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise für Kupferkabel enthalten eine Kupferbasis von € 150,00 für 100 kg Kupfer (ausgenommen Erdkabel mit Cu-Basis € 0,00 und Fernmeldekabel mit Cu-Basis € 100,00/100 kg Kupfer) sofern bei der Preisangabe keine anderslautenden Werte genannt werden. Berechnungsgrundlage für den Verkaufspreis ist die Cu Notierung der LME London für Kupfer vom Tag des Auftragseingangs zzgl. 1 % Metallbezugskosten. Der Verkaufspreis erhöht oder ermäßigt sich um die Differenz zwischen Kupferbasis und Cu-Notierung. Bei Verwendung anderer Metalle (z. B. Aluminium oder Blei) erfolgt die Abrechnung analog der Kupferpreishandhabung. Ausgangsbasis sind die im Angebot enthaltenen Werte. Bei Artikeln ohne Metallbasisnennung, also Vollpreisbildung (Kabelverschraubungen etc.), behalten wir uns vor, bei außergewöhnlichen Rohstoffpreisänderungen eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. Metall- bzw. Rohstoffpreis Zu- und Abschläge gelten stets rein netto.
3.2 Treten zwischen Vertragsschluss und Lieferung unvorhersehbare Erhöhungen von Material-, Lohn- oder Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein sind wir berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, wenn nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden soll. Nimmt der Kunde nach Vertragsabschluss Änderungen vor, können wir die Preise entsprechenden durch die Änderung bedingten Mehrkosten anpassen.
4. Mindestauftragswert und Mindermengenzuschläge
Der Mindestauftragswert beträgt € 100,00 netto. Für Aufträge mit geringerem Wert erheben wir € 25,00 € anteilige Kosten.
5. Lichtwellenleiterkabel
Lichtwellenleiterkabel sind vom Umtausch ausgeschlossen. Bei fehlerhafter Lieferung wird die Ware ersetzt. Weitere Ansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen.
6. Liefermengen
Unter- und Überlängen von +/- 10 % sind zulässig. Die Lieferung kann in verschiedenen produktionstechnisch bzw. fertigungstechnisch oder kommerziell bedingten Teillängen erfolgen. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns die Lieferung von bis zu 10% der Bestellmenge in Unter- oder Überlängen vor.
7. Fristen und Termin
7.1 Liefertermine in der Auftragsbestätigung geben nur die voraussichtliche und nicht eine fest oder kalendermäßig vereinbarte Lieferzeit wieder.
7.2 Lieferfristen beginnen erst nach der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten. Die Ausführung von Lieferungen setzt die jeweils rechtzeitige Beantwortung aller Rückfragen, Übersendungen aller erforderlichen oder angeforderten Zeichnungen und Unterlagen oder beizustellenden Werkteile, Erteilung aller erforderlichen Freigaben und Genehmigungen voraus, ansonsten verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
7.3 Fristen und Termine gelten als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist bzw. zum Termin zum Versand gebracht, ihre Versandbereitschaft mitgeteilt oder abgeholt worden ist.
7.4 Wir sind zur Ausführung eines Auftrages bzw. zur Lieferung nur dann verpflichtet, wenn der Kunde alle vereinbarten Zahlungen geleistet hat. Werden Zahlungen verspätet geleistet, können wir die Lieferfristen entsprechend verlängern.
7.5 Ist die Nichteinhaltung einer Frist oder eines Termins auf höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder andere unvorhersehbare, unseren Betrieb betreffende Hindernisse zurückzuführen, die nicht von uns zu vertreten und nach Vertragsschluss eingetreten bzw. uns bekannt geworden sind, so verlängert sich die Frist bzw. der Termin angemessen. Dies gilt auch in den Fällen unvorhersehbarer Ereignisse, die auf den Betrieb unseres Vorlieferanten einwirken und weder von ihm noch von uns zu vertreten sind Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
7.6 Wenn eine Vertragsstrafe vereinbart wird, ist deren Höhe auf 5 % der Auftragssumme begrenzt.
7.7 Wird der Versand auf Wunsch der Kunden oder aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten mindestens jedoch Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf insgesamt 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, dass uns nachweislich höhere Kosten entstanden sind.
8. Verpackungsart- und Kosten
8.1 Die Versandverpackung wird gesondert berechnet oder leihweise zur Verfügung gestellt. Wird die Lieferung auf Trommeln der Kabeltrommel GmbH, Köln (KTG) durchgeführt, erfolgt die Berechnung der Trommelmiete direkt durch die KTG nach deren Bestimmungen. Nach Freiwerden müssen diese Trommeln direkt der KTG freigemeldet werden. Die entsprechenden Richtlinien gelten als Bestandteil dieser Allgemeinen Lieferbedingungen und werden auf Anforderung zugesandt. Erfolgt die Lieferung auf Einwegtrommeln, wird keine Trommelmiete berechnet. Einwegtrommeln sind von der Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern sie sich in einwandfreiem Zustand befinden können sie jedoch nach vorheriger Vereinbarung frei Empfangsstation an uns zurückgesandt werden. Wir behalten uns vor, die Ware auf KTG- oder Einwegtrommeln zum Versand zu bringen.
8.2 Die Lieferung von Gitterbox- und Euro- Flachpaletten erfolgt im Austausch; bei dabei eingetretenen Verzögerungen werden die dem Lieferanten entstehenden Kosten dem Besteller in Rechnung gestellt. Fässer werden – wenn nicht als Einwegfässer gekennzeichnet – bei frachtfreiem Rückversand unter der Voraussetzung der Wiederverwendungsfähigkeit zu 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben.
9. Gefahrübergang, Versandart und Versandkosten
9.1 Die Gefahr geht bei sämtlichen Lieferungen – auch bei CIF- oder FOB-Lieferungen oder Selbstabholung – auf den Abnehmer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat und zwar ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
9.2 Der Versand erfolgt auf Rechnung des Abnehmers. Versicherungen schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ab, der die Kosten trägt. Bei Abholung erfolgt keine Frachtvergütung.
9.3 Ist schriftlich vereinbart, dass die Waren frei Haus und verzollt zu liefern sind, so hat der Abnehmer gleichwohl die Mehrkosten zu tragen, die durch einen von ihm angeordneten Expressversand oder eine besondere Beförderungsart verursacht werden. Von uns aufgrund dieser Vereinbarung abzuschließende Transportversicherungen decken nur Schäden aufgrund des Verlustes oder der Beschädigung der Waren, nicht jedoch weitergehende Schadenersatzansprüche.
9.4 Bei der Verwendung von Kostenklauseln gelten, soweit sich aus diesem AVB nichts anderes ergibt, die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 1990.
10. Haftung wegen Verzug und nach §§ 325, 326 BGB
Für entgangenen Gewinn haften wir nicht. Ansprüche und Rechte aus Verzug können erst ab einer Verzugsdauer von einem Monat geltend gemacht werden. Der Schadenersatz für jede vollendete Woche des Verzuges wird auf 1 % und insgesamt auf 10 % der Auftragssumme beschränkt. Setzt uns der Kunde, nachdem wir länger als einen Monat in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach Ablauf der Frist zum Rücktritt berechtigt. Der Schadenersatz wegen Nichterfüllung ist auf 10 % der Auftragssumme begrenzt.
11. Mängelrügen und Gewährleistung
11.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Nacharbeiten an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder von uns nicht gelieferte oder nicht freigegebene Teile verwendet, entfällt jegliche Gewährleistung.
11.2 Der Käufer hat uns einen etwaigen Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Dies gilt naturgemäß für Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist bemerkt werden können. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können sind uns unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen, die Mängelrüge hat auf jeden Fall die Lieferschein- und Rechnungsnummer zu enthalten.
11.3 Bei berechtigten Mängeln haben wir das Recht auf drei Nachbesserungsversuche innerhalb angemessener und für uns erforderlicher Zeit, können jedoch nach eigener Wahl alternativ noch Ersatz leisten. Eine Ersatzleistung tritt an Stelle eines der Nachbesserungsversuche, so dass beispielsweise nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen ggf. Ersatz geleistet wird oder eine sofortige Ersatzleistung ggf. zweimal nachgebessert wird. Im Rahmen der Berechtigung der Mängelrüge erfolgt die Gewährleistung hinsichtlich erforderlicher Nebenkosten, wie Frachtkosten, kostenfrei für den Käufer. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers eine Besichtigung, Besprechung, Untersuchung oder ähnliches am Sitz des Käufers erfolgt. Diese Kosten sind vom Käufer auch bei Berechtigung der Mängelrüge zu erstatten.
11.4 Wenn wir auf eine Mängelrüge des Käufers hin, auf unsere Bitte, Ware zurückgesandt erhalten oder uns der Käufer ohne Rocksprache Ware zurücksendet, nehmen wir die Ware ausschließlich zur Prüfung der Mängelrüge an. In dieser Entgegennahme der Ware zur Prüfung der Mängelrüge ist kein Anerkenntnis der Mängelrüge zu sehen. Sendet uns der Käufer Ware unaufgefordert zurück und stellt sich die Mängelrüge als unbegründet heraus, muss ihm die Ware nicht nochmals übergeben werden. Sie befindet sich dann auf Risiko des Käufers bei uns.
11.5 Schlagen die Nachbesserungsversuche nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Wandelung oder Minderung verlangen. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
11.6 Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar. Jegliche weiteren Gewährleistungsansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen. Mit der Ausnahme solcher Ersatzansprüche, die aus Eigenschaftszusicherungen resultieren, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollten. Voraussetzung ist allerdings die schriftliche Eigenschaftszusicherung.
11.7 Für Beeinträchtigungen des Liefergegenstandes durch natürlichen Verschleiß, Beschädigung nach Gefahrübergang oder unsachgemäße Behandlung wird keine Gewährleistung übernommen.
11.8 Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen über vertretbare Sachen wird eine Gewährleistung für bestimmte Eigenschaften, insbesondere dafür, dass die gelieferte Sache für die Zwecke des Kunden geeignet ist, nur übernommen, wenn eine ausdrückliche und schriftliche Zusicherung durch uns erfolgt ist.
11.9 Von uns schriftlich bei Vertragsschluss bestätigte Daten über Leitungen, Verbrauch etc. sind nur dann als Eigenschaften zugesichert, wenn wir die Einhaltung ausdrücklich garantiert haben.
11.10 Für Sachmängel haften wir wie folgt: All diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von uns unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns oder deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
12. Sonstige Schadenersatzansprüche
12.1 Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Mangelfolgeschäden, Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen unsererseits oder seitens unserer Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz, auf grobfahrlässigem Verhalten oder auf der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten.
12.2 Soweit wir zum Schadenersatz verpflichtet sind, beschränkt sich die Verpflichtung stets auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden.
12.3 Bei Werkleistungen habe wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach § 635 BGB nur für wesentliche Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, zu leisten. Entgangenen Gewinn haben wir nur zu ersetzen, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht oder in dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft besteht.
12.4 Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sowie positiver Vertragsverletzung verjähren in derselben Frist wie die Gewährleistungsrechte, soweit sie auf Sachmängel oder einer Eigenschaft des Liefergegenstandes beruhen, ansonsten in 3 Jahren.
12.5 Ansprüche wegen fahrlässig unterlassener Nichtaufklärung über negative Sacheigenschaften unserer Produkte sind, soweit dadurch kein Sachmangel gegründet wird, ausgeschlossen, es sei denn, wir haben zusätzlich eine ausdrückliche Beratung des Kunden übernommen.
12.6 Unsere gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
13. Zahlungsbedingungen
13.1 Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand. Kann der Versand versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Kunden fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig. Unsere Rechnungen sind 30 Tage ab Ausstellungsdatum rein netto zahlbar.
13.2 Werden vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen überschritten, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem geltenden Basiszinssatz ohne Schadensnachweis zu fordern. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten. Die Zahlungsfrist ist nur eingehalten, wenn die Zahlung innerhalb der Frist bei uns eingegangen ist und wir über den Betrag verfügen können, also im Fall von Überweisungen oder Scheckzahlungen die endgültige Wertstellung zu unseren Gunsten erfolgt ist.
13.3 Trotz etwa anders lautender Bestimmungen des Käufers sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hautforderung anzurechnen.
13.4 Einen Vertragsabschluss können wir von Vorauskasse abhängig machen. Geschieht dies nicht, kann lediglich bei Teillieferungen Abrechnung des gelieferten Teils der Ware erfolgen und dann bei Ausbleiben der Zahlung Vorauskasse bzw. Sofortzahlung vor einer weiteren Lieferung verlangt werden. Gesetzliche Verzugsfolgen werden von diesen Regelungen nicht berührt.
13.5 Der Kunde kann, auch bei der Erhebung von Mängelrügen, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen solcher Forderungen Zahlungen zurückbehalten. Bei der Zurückhaltung von Zahlungen muss die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
13.6 Wechsel werden von uns nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung hereingenommen. Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks erfolgt stets erfüllungshalber.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1 Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch bei vereinbarten Wechselzahlungen.
14.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und/oder Verbindung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang berechtigt, soweit sich nachfolgend nicht anderes ergibt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet.
14.3 Der Kunde tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises sicherungshalber an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Mit einer Weiterveräußerung sind wir nur einverstanden, wenn aufgrund der vorstehenden Abtretungserklärung ein wirksamer Forderungsübergang stattfinden kann. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, und zwar gleichgültig, ob ohne oder nach Verbindung weiterveräußert, gilt die Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
14.4 Bis zu einem Widerruf durch uns, ist der Kunde zur Einziehung der an uns voraus abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung im eigenen Namen ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne unseren ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, die Voraussetzungen der nachstehenden Ziffer 14.6 eintreten oder zu besorgen ist, dass eingezogene Beträge nicht an uns abgeführt werden können. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, über den Verbleib der unseren Eigentumsvorbehaltrechten unterliegenden Waren schriftlich Auskunft zu erteilen. Er hat uns andere Eigentumsberechtigte sowie die Schuldner der uns abgetretenen Forderungen zu benennen sowie uns alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu den abgetretenen Forderungen zu machen, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner auf unser Verlangen hin die Abtretung anzuzeigen. Der Kunde hat uns jederzeit Abtretungsanzeigen zur Verfügung zu stellen.
14.5 Bei der Verbindung der Vorbehaltware mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen (Einbau), steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Auftragswertes der Vorbehaltssache zu Wert der
übrigen Sachen zu Zeitpunkt der Verbindung zu.
14.6 Bei Zahlung im Scheck-Wechsel-Verfahren bleiben unsere Eigentumsvorbehalts- und Sicherungsrechte unberührt und solange bestehen, bis unsere Haftung aus Wechsel oder Scheck beendet ist.
14.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug mit Forderungen aus der Geschäftsverbindung sowie dann, wenn der Kunde in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen einstellt, ein gerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird oder er seine Gläubiger um einen außergerichtlichen Vergleich bittet, können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte die sofortige Herausgabe unseres Eigentums verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltssache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
15. Rechte, Konstruktions- und Programmänderungen
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Abänderungen in Konstruktion und
Ausführung behalten wir uns im Hinblick auf neuere Erfahrungen und Verbesserungen vor. Die Durchmesser-Angaben bei Kabeln und Leitungen unterliegen fertigungstechnischen Schwankungen.
16. Weiterlieferung von Ware ins Ausland
Bei Weiterlieferung von Ware ins Ausland durch einen inländischen Käufer ist generell zu prüfen, ob die zu exportierende Ware den Beschränkungen des Außenwirtschaftsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland unterliegt. Der Exporteur ist selbst für die Beachtung der entsprechenden Vorschriften verantwortlich. Dies gilt auch für die Bestimmungen des
US-amerikanischen Außenwirtschaftsrechts.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag, insbesondere für die Zahlung des Kaufpreises sowie Gerichtsstand ist 47533 Kleve. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Sitz des Kunden zu erheben. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, wenn sich im Gesamtgefüge des Vertrags eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.
Stand 02/2022